Gemeinschaftskonto

Gemeinschaftskonto nichtehelicher Lebenspartner

Immer häufiger gibt es Lebensgemeinschaften, bei denen nicht verheiratete Partner in hohem Alter zusammenleben. Häufig haben die Partner jeweils eigene Kinder aus vorherigen Partnerschaften.

Haben solche unverheirateten Partner ein gemeinsames Konto, über das jeder verfügen kann (sog. Oder- Konto), geht im Todesfall automatisch lediglich die Hälfte des Vermögens auf den Längerlebenden über. Die andere Hälfte steht den Erben des verstorbenen Partners zu, was bei Vorliegen eines entsprechenden Testaments der länger lebende Partner sein kann.

Liegt jedoch kein Testament vor, oder ein Testament, mit dem nicht der überlebende Lebenspartner, sondern andere begünstigt werden, geht die Hälfte des Vermögens auf dem Oder- Konto auf die gesetzlichen oder testamentarischen Erben des verstorbenen Lebenspartners über und ist auch für die Ermittlung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen.

Hierfür spielt es zunächst keine Rolle, wer auf das Konto hauptsächlich eingezahlt hat.

Um dies zu verhindern, können die Lebenspartner entweder ein entsprechendes Testament errichten oder aber eine Erklärung gegenüber der Bank abgeben, dass im Todesfall das gesamte Guthaben dem überlebenden Lebenspartner zustehen soll.