Immobilienverkauf aus Erbengemeinschaft, BFH v. 17.1.2024 (IX R 13/22)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 17. Januar 2024 (Az.: 26.09.2023 – IX R 13/22) eine wichtige Entscheidung getroffen, die viele Immobilienerben erfreuen dürfte. Diese Entscheidung betrifft die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien, die aus dem Nachlass einer Erbengemeinschaft stammen.

Bisher war es üblich, dass das Finanzamt solche Gewinne gemäß dem Einkommensteuergesetz als private Veräußerungsgeschäfte besteuerte, vor allem wenn zwischen dem Ankauf und dem Verkauf der Immobilie weniger als zehn Jahre lagen. Dies wurde früher als Spekulationsgeschäft bezeichnet.

Das Urteil des BFH stellt jedoch klar, dass der Kauf von Anteilen an einer Erbengemeinschaft nicht als Anschaffung betrachtet werden kann. Daher fällt auch kein Veräußerungsgeschäft an, für das Einkommensteuer zu zahlen wäre.

Diese Entscheidung hat eine hohe Relevanz für Immobilienerben, insbesondere in Fällen, in denen eine Erbengemeinschaft ohne Testament besteht. Es ist ratsam, den Nachlass frühzeitig zu regeln, um potenzielle Probleme bei der Aufteilung zu vermeiden.

Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung des BFH keine Auswirkungen auf die Festsetzung der Erbschaftsteuer hat. Die Freibeträge für die Erbschaftsteuer bleiben unverändert. Zum Beispiel liegt der Freibetrag für Ehe- und Lebenspartner bei 500.000 Euro, für Kinder bei 400.000 Euro und für Enkelkinder bei 200.000 Euro. Jeder andere, einschließlich Bekannte und Freunde, kann bis zu 20.000 Euro steuerfrei erben. Beträge über diesen Freibeträgen unterliegen der Erbschaftsteuer.

Es ist wichtig zu beachten, dass das Bundesfinanzministerium möglicherweise einen sogenannten Nichtanwendungserlass zu diesem Urteil veröffentlichen könnte, der die Finanzverwaltung anweist, das Urteil nicht zu berücksichtigen. Dies wird derzeit geprüft.