Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)

Neben der Möglichkeit seine Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheines nachzuweisen, besteht für Erbfälle seit dem 18.08.2015 die Möglichkeit, den Nachweis durch Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) zu erbringen.

Dieses ist für Fälle mit Auslandsbezug gedacht, die in Zeiten der Globalisierung weiter zunehmen.

Auslandsbezug besteht beispielsweise im Falle nichtdeutscher Erblasser, bei letzte persönlichen Aufenthalt eines deutschen Erblassers im Ausland, bzw. im Falle von Nachlassvermögen im Ausland.

Die Vorschriften zum ENZ finden sich in der europäischen Erbrechtsverordnung (Art. 62 ff. EuErbVO). Räumlich anwendbar sind die Vorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark und Irland.

 

Unterschied zwischen Erbschein und ENZ

Mit Hilfe des ENZ können grenzüberschreitende Erbsachen in den Mitgliedstaaten vereinfacht und beschleunigt abgewickelt werden. Dies ist vor allem dann hilfreich, wenn sich etwa Nachlassvermögen eines deutschen Erblassers im EU- Ausland befindet.  Zwar richtet sich das Nachlassverfahren nach deutschem Recht.

Mit einem Erbschein nach deutschem Recht kann dann die Erbenstellung für in Deutschland belegene Nachlassgegenstände erbracht werden, etwa auch die Übertragung einer Immobilie im Grundbuch beantragt werden. Der deutsche Erbschein würde allerdings nicht für die Übertragung von Immobilien, Bankvermögen, Kfz genügen, wenn sich die Gegenstände im EU- Ausland befinden.

Hierfür ist das ENZ gedacht: Mit dem ENZ kann der Nachweis der Erbenstellung im EU- Ausland erbracht werden. Das ENZ bedarf keiner Übersetzung, sondern ist im EU- Ausland als Nachweis der Erbenstellung gültig.

Neben der Erbenstellung kann auch die Rechtsstellung von Testamentsvollstreckern, Nachlassverwaltern, Nachlasspflegern, Nachlassinsolvenzverwaltern oder anderen unmittelbar am Nachlass Berechtigten bescheinigt werden.

 

Form und Verfahren

Der Antrag auf Erteilung eines ENZ sollte anhand der durch die Verordnung vorgegebenen Formulare gestellt werden. Dies ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber hilfreich, um die Vollständigkeit der Angaben im Antrag sicherzustellen.

Die Antragsprüfung richtet sich dann nach nationalem Recht, für Deutschland gilt daher der Amtsermittlungsrundsatz, wie im Erbscheinsverfahren.

Demnach sind ebenfalls alle anzuhören, deren Rechte von dem zu bescheinigenden Sachverhalt betroffen sein können.

Mit dem vom deutschen Nachlassgericht erteilten ENZ kann dann die Umschreibung einer Nachlassimmobilie in Deutschland vorgenommen werden, ebenfalls kann bspw. die Umschreibung einer Immobilie in einem anderen EU- Mitgliedsstaat erreicht werden.

Falls Sie Fragen zum ENZ oder zum Erbscheinsverfahren haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.