Verwaltungsmaßnahmen (in) der Erbengemeinschaft

In einer Erbengemeinschaft kann es vorkommen, dass ein Miterbe nicht aktiv an der Verwaltung des Nachlasses teilnimmt, was die Fortschritte blockieren kann. Hierfür gibt es jedoch rechtliche Möglichkeiten, diese Blockade zu überwinden.

Nach dem Gesetz müssen die Erben den Nachlass bis zu seiner Aufteilung verwalten und Maßnahmen ergreifen, um ihn zu erhalten und zu nutzen. Jeder Miterbe ist dazu verpflichtet, an diesen Maßnahmen teilzunehmen. Falls ein Miterbe sich weigert, kann er durch Klage gezwungen werden, mitzuwirken.

Eine Option ist die Zustimmungsklage. Wenn ein Miterbe die Umsetzung eines Mehrheitsbeschlusses verweigert, kann gegen ihn eine Klage eingereicht werden, um seine Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme zu erzwingen. Der Miterbe muss dann darlegen und beweisen, dass die Maßnahme notwendig ist. Wenn das Gericht dies bestätigt, wird die Zustimmung des Miterben durch das Urteil ersetzt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine wesentliche Veränderung des Nachlasses im Rahmen der Verwaltung nicht beschlossen werden kann. Die Verwaltung betrifft das gesamte Vermögen der Erbengemeinschaft und nicht einzelne Nachlassgegenstände.