BGH zum Werkstattrisiko
In seinem Urteil vom 16.1.2024 hat der BGH klargestellt, dass das Werkstattrisiko nicht nur für überhöhte Rechnungspositionen greift, sondern auch für Positionen, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturschritte beziehen. Dies bedeutet, dass auch Kosten für Reparaturen, die für den Geschädigten nicht erkennbar nicht durchgeführt wurden, vom Schädiger zu tragen sind.
– Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass das Werkstattrisiko im Falle eines Verkehrsunfalls grundsätzlich beim Schädiger liegt.
– Der Geschädigte kann sein beschädigtes Fahrzeug in eine Werkstatt seiner Wahl geben und die Reparaturkosten vom Unfallverursacher verlangen.
– Selbst wenn die Werkstatt überhöhte oder nicht erforderliche Reparaturkosten berechnet, trägt der Schädiger das Risiko.
– Der Geschädigte muss jedoch das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der Fahrzeugschäden nachweisen.
– Der Geschädigte kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die beauftragte Fachwerkstatt keine unwirtschaftlichen Wege wählt.
– Eine vorherige Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht zwingend erforderlich.
– Die Anwendung des Werkstattrisikos erfordert nicht, dass die Reparaturrechnung bereits bezahlt wurde.
– Falls die Rechnung nicht beglichen wurde, kann der Geschädigte die Zahlung der Reparaturkosten nur an die Werkstatt verlangen.
– Die Option, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen, kann nicht auf Dritte übertragen werden.
– Der Schädiger hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Geschädigte sein Gläubiger bleibt.
– Die Einwände des Schädigers gegen die Rechnung hindern den Anspruch des Geschädigten nicht, sofern die Rechnung beglichen wurde.
– Die Entscheidungen des BGH sind für Unfallgeschädigte hilfreich, da sie klare Regelungen zum Werkstattrisiko und zur Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten schaffen.