Auch digitaler Nachlass geht auf Erben über

Das höchste deutsche Gericht auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat die selbstverständlichste Norm des deutschen Erbrechts gegen Facebook verteidigt.

Die zentrale erbrechtliche Norm des BGB ist der § 1922 BGB. Demnach geht im Erbfall das Vermögen als Ganzes auf den/ die Erben über. Dies betrifft nicht nur alle Rechte, sondern auch alle Pflichten des Erblassers.

In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Erben auf das Facebook- Konto des Verstorbenen zugreifen dürfen. Dieses ginge genauso auf die Erben über, wie andere Aufzeichnungen des Verstorbenen, etwa Briefe, Tagebücher, etc.

(Urt. v. 21. Juni 2018, Az. III ZR 183/17)

Da der Erbe in die Rechtsposition des Verstorbenen eintrete, treten Erben eben auch in den Vertrag ein, den der Verstorbene zuvor mit Facebook geschlossen habe – mit allen Rechten und Pflichten.

Das Urteil ist wenig überraschend. Mit der oben genannten Entscheidung hob der BGH eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin auf, das noch zugunsten von Facebook entschieden hatte.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs stehen der oben genannten Gesamtrechtsnachfolge des § 1922 BGB auch keine vertraglichen Klauseln von Facebook entgegen.

Der Übergang des Facebook Kontos auf die Erben verletze auch keine datenschutzrechtlichen Vorschriften oder das Fernmeldegeheimnis.