Sind Kindergartenkosten im Unterhalt enthalten?

Mit Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) hat der BGH entschieden, dass Kosten des Kindergartens für Kinder im Vorschulalter, also ab dem 3. Geburtstag bis Schuleintritt Mehrbedarf sind.

Begründet wurde dies damit, dass der Besuch eines Kindergartens der sozialen Integration des Kindes dient und eine vorschulische Erziehung den Übertritt in die Grundschule erleichtert.

Nicht entschieden ist allerdings bislang, ob die Kosten einer KiTa bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes und Schülerhortbetreuung ab Beginn der Grundschule Mehrbedarf sind, der neben dem Unterhalt zu bezahlen ist. Die sozialrechtlichen Vorschriften der §§ 22 ff. SGB IIX könnten als Hilfestellung herangezogen werden. Gem. § 24 SGB IIX hat ein Kindergartenkind bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung. Für Kinder im Alter unter 3 Jahre und für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Wenn man berücksichtigt, dass nach derzeitiger Gesetzeslage bis spätestens 2013/2014 jedes Kleinkind einen Anspruch auf eine KiTa haben wird, wird sich wohl in Zukunft die Rechtsauffassung durchsetzen, dass auch die Kosten des Besuches einer KiTa unter 3 Jahren und die Betreuungskosten in einem Schülerhort für schulpflichtige Kinder nicht anders zu behandeln sind als die Kosten eines Kindergartens, mithin als Mehrbedarf anzuerkennen sind.

Allerdings sind die Verpflegungskosten aus dem Tabellenunterhalt zu bestreiten, da der betreuende Elternteil diese Verpflegungskosten zu Hause erspart, wenn das Kind in der Einrichtung verpflegt wird.

Bei der Wahl der Einrichtung ist auf die Belange des Unterhaltsverpflichteten Rücksicht zu nehmen. Es gelten hier dieselben Kriterien, wie sie für den Besuch einer Privatschule auch gelten. Es sind einerseits die Bedürfnisse des Kindes mit den berechtigten wirtschaftlichen Interessen des verpflichteten Vaters abzuwägen.

Die Mehrbedarfskosten scheitern oft daran, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil nur beschränkt leistungsfähig ist. Dies insbesondere dann, wenn mehrere minderjährige Kinder, die unterhaltsrechtlich gleichrangig sind, „bedient“ werden müssen. Hier gilt der Grundsatz, dass zu allererst der Mindestbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle für alle Kinder zu sichern ist, bevor überhaupt daran gedacht werden kann, den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf Mehrbedarf in Anspruch zu nehmen.

Der Mehrbedarf für die Kosten einer Kinderbetreuungseinrichtung ist allerdings zwischen den Elternteilen entsprechend deren Leistungsfähigkeit aufzuteilen. Insoweit kann auf die Rechtsprechung und die Berechnungsmethoden, die bei der Verteilung der Unterhaltsanteile zwischen den Eltern von privilegierten Volljährigen angewandt werden (vgl. BGH vom 12.01.2011 – XII ZR 83/08) verwiesen werden.