40-Stunden/Woche bei gesteigerter Unterhaltspflicht

Mit Beschluss vom 11.08.2011 hat das OLG Köln (4 WF 122/11) entschieden, dass aus der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern folgt, dass auch Tätigkeiten unterhalb des Ausbildungsniveaus auszuüben sowie Nebenbeschäftigungen und Überstunden zu leisten sind. Sofern die Berufstätigkeit des Unterhaltspflichtigen unterhalb von 40-Stunden/Woche liegt, kann bis zur Höchstgrenze von 40 Stunden wöchentlich die Ausübung einer Nebentätigkeit verlangt werden, wobei jedoch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten sind. Im konkreten Fall stellt das OLG Köln fest, dass ein Unterhaltspflichtiger, der nur 35 Stunden wöchentlich arbeitet, verpflichtet ist, eine Nebentätigkeit aufzunehmen mit einer Wochenarbeitszeit von weiteren fünf Stunden, sodass er insgesamt 40 Stunden wöchentlich arbeiten kann. Wenn er eine solche Nebentätigkeit nicht aufnimmt, wird geschätzt, dass er bei Aufnahme einer solchen Fünf-Stunden wöchentlichen Nebentätigkeit weitere 200,00 € monatlich verdienen könnte.

Bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern steht immer eine Nebentätigkeit im Raum. Der Unterhaltspflichtige muss darlegen, dass ihm dies nicht zuzumuten ist oder das eine solche nicht finden kann. Kriterien für die Zumutbarkeit sind einmal die Art und der zeitliche Umfang der bereits ausgeübten Tätigkeit, z. B. Schichtdienst, auch lange Fahrtzeiten zur und von der Arbeit. Weiterhin sind zu beachten auch zeitliche Einschränkungen durch die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern an den Wochenenden.

Oft versuchen sich Unterhaltsschuldner damit herauszureden, ihr Arbeitgeber habe ihnen keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt. Hier muss der Unterhaltsschuldner nachweisen, dass er sich um eine entsprechende Genehmigung bemüht hat, was allerdings nicht schwierig sein dürfte.