Arbeitsrechtliche Abfindungen sind Einkommen

Der BGH hat in zwei Entscheidungen vom 18.04.2012 (XII ZR 65/10 und XII ZR 66/10) noch einmal festgestellt, dass arbeitsrechtliche Abfindungen unterhaltsrechtlich zu beachten sind. Dabei ist jedoch die Abfindung nicht nach ihrer arbeitsrechtlichen Zweckbestimmung für den Unterhalt einzusetzen sondern nach familienrechtlichen Kriterien.

Arbeitsrechtlich werden Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus unterschiedlichen Motiven gewährt. Zum einen können sie als Anreiz gewährt werden, das keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, zum anderen soll eine Abfindung die Zeit der Arbeitslosigkeit überbrücken helfen.

Anders jedoch im Unterhaltsrecht:

Abfindungen sind bei der Unterhaltsberechnung dann als Einkommen heranzuziehen, wenn ihnen Lohnersatzfunktion beizumessen ist und sie als Ersatz und zur Aufstockung von unterhaltsrechtlich beachtlichen Einkommenseinbußen dienen. Dies gilt sowohl für den nachehelichen Unterhalts und entsprechend auch für den Unterhalt von wirtschaftlich nicht selbstständigen Kindern. In beiden Fällen wird der Bedarf in der Regel vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitet. Die Abfindung ist grundsätzlich zur Aufstockung des geringeren Einkommens aus einem neuen Arbeitsverhältnis auf das frühere Einkommens- und Unterhaltsniveau einzusetzen, ebenso beim Bezug von Arbeitslosengeld. Der BGH führt aus, dass er konkrete Abfindungsbetrag unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auf einen angemessenen Zeitraum verteilt werden muss, bei einer höheren Summe in der Regel auf mehrere Jahre. Steht der Arbeitnehmer kurz vor der Verrentung, ist die Abfindung auf den gesamten Zeitraum bis zum Eintritt in die Rente umzulegen.

Der unterhaltsrechtliche Zweck der Abfindung ist, einen tatsächlichen Einkommensrückgang ganz oder teilweise aufzufangen und wieder den bisherigen Lebensstandard bzw. das frühere Unterhaltsniveau zu erreichen.