BGH zur Erbscheinsvorlage bei Banken

Die Frage, ob und wann die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung erforderlich ist, beschäftigt die Justiz immer wieder. Bislang sicherten sich vor allem Banken dadurch ab, dass sie (vermeintlichen) Erben ausschließlich dann Einsicht und/oder Zugriff auf Erblasser-Konten gewährten, wenn ein Erbschein des Nachlassgerichts vorgelegt wurde, der die betreffende Person als Erben ausweist.

In den meisten Fällen haben die Banken die Pflicht zur Vorlage eines Erbscheines bereits in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt. Die Vorlage eines Erbscheins ist grundsätzlich auch erforderlich, um die Erbenstellung gegenüber anderen Institutionen nachweisen zu können.

Anders ist dies grundsätzlich für den Fall, dass ein notarielles Testament vorliegt. Da dies als öffentliche Urkunde gilt, können die Erben hiermit gegenüber Grundbuchamt oder Handelsregister die Erbfolge nachweisen und auch ohne Erbschein Berichtigungsanträge beispielsweise gegenüber dem Grundbuchamt stellen. Dennoch bestanden etliche Banken auf der Vorlage eines Erbscheines.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (Az.: XI ZR 401/12) kann eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken, wonach immer ein Erbschein zum Nachweis der Erbenstellung verlangt werden, gegenüber Privatkunden unwirksam sein.

Nach diesem Urteil stelle es eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern dar, wenn eine Bank in klaren Erbfolgefällen immer auf einen Erbschein bestehen kann. Dies würde bedeuten, dass die Bank die öffentliche Urkunde des notariellen Testaments leichter zurückweisen könnte als beispielsweise das Grundbuchamt. Hieran besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kein schutzwürdiges Interesse, da das Erbrecht auch in anderer Form nachgewiesen werden könne.

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