Teilungsversteigerung als letztes Mittel

Zu einem der anspruchsvollsten Themen des deutschen Erbrechts zählt die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Zu einer Erbengemeinschaft kommt es immer dann, wenn mehrere Personen, meist die Kinder, oder der überlebende Ehepartner zusammen mit Kindern, gemeinsam zu Erben werden. Wenn sich teilbare Gegenstände, etwa Bargeld und Forderungen im Nachlass befinden, ist die Aufteilung in natura regelmäßig – wenn auch oft unter Zähneknirschen – zügig möglich.

Sehr häufig machen jedoch Immobilien den nennenswerten Bestandteil des Nachlasses aus. Eine Einigung der Miterben über den Umgang mit solchen Nachlassimmobilien scheitert häufig. Dann bleibt regelmäßig die Teilungsversteigerung als letztes Mittel, um die unteilbaren Immobilien zu teilbarem Bargeld zu machen.

Die Teilungsversteigerung einer Immobilie kann jeder Miterbe erzwingen. Oft besteht daher – nach einem kräftezehrenden Streit mit den Miterben – noch die Sorge, dass die Immobilie bei der Teilungsversteigerung unter Wert „verschleudert“ wird.

Dieser Sorge kann jedoch entgegengetreten werden. Anders als beim Markt für Zwangsversteigerungen (wegen Geldforderungen) werden bei Teilungsversteigerungen häufig sehr gute Immobilien in sehr gefragten Lagen angeboten.

Zudem hat es der Antragsteller in der Hand auf das spätere Ergebnis maßgeblichen Einfluss zu nehmen: Zum einen kann der Antragsteller (falls es bei einem bleibt) bis kurz vor der Erteilung des Zuschlages die Einstellung des Verfahrens bewilligen oder den Versteigerungsantrag zurücknehmen, falls ihm das Ergebnis zu niedrig erscheint. Diese Möglichkeiten entfallen jedoch, sofern weitere Eigentümer der Immobilie dem Verfahren beitreten.

Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten der Eigentümer, Einfluss auf das Versteigerungsergebnis zu nehmen. Ausgangspunkt hierfür ist zunächst der vom Versteigerungsgericht festzusetzende Wert des geringsten Gebots. Dieses steht häufig in keinem Verhältnis zum Verkehrswert. Daher könnten die Miteigentümer – an dieser Stelle dürfte ihre Interessen gleichgelagert sein – sich auf einen Preis einigen, den sie mindestens erzielen wollen.

Diesen Mindestpreis könnten sie dann dadurch erreichen, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft als abweichende Versteigerungsbedingung i.S.d. § 59 ZVG zu dem vom Gericht als Mindestbargebot bestimmten Betrag noch die Anmeldung eines (zuvor vereinbarten) Erhöhungsbetrages verlangt.

Sofern der dann angepasste Betrag des geringsten Gebotes nicht zu hoch angesetzt ist, dürften sich keine nennenswerten Änderungen im Ablauf des Versteigerungsverfahrens ergeben.

Allerdings kann durch die beschriebene Maßnahme den von der Versteigerung betroffenen Miteigentümern die Sorge genommen werden, die Nachlassimmobilie würde unter Wert verschleudert.