Das Güterichterverfahren
Das Güterichterverfahren
Immer häufiger kommt es – bei geeigneten Verfahren – nach der Klageerhebung zu einem Güterichterverfahren. Hierbei handelt es sich nicht um den – jedem gerichtlichen Rechtstreit vorausgehenden – obligatorischen Gütetermin in zivilrechtlichen Verfahren.
Vielmehr wird das streitige Verfahren – bei Zustimmung der Parteien – unterbrochen und der Rechtstreit dem Güterichter vorgelegt.
Die Vorteile liegen auf der Hand:
Die Parteien sind nicht mehr Kläger und Beklagter, sondern Beteiligte eines Verfahrens, das darauf abzielt, dass die Beteiligten selbst bestimmen können, wie sie ihren Konflikt lösen, um zukünftig miteinander auszukommen.
Daher findet der Gütetermin auch in einer kommunikationsfördernden Atmosphäre mit Hilfe einer/s in Mediation geschulten Güterichterin/Güterichters und ohne Zeitdruck statt. Bei diesem Termin können die Güterichter/-innen verschiedene Verhandlungsmethoden anwenden, auf die Bedürfnisse der Beteiligten eingehen und sind insbesondere nicht an die starren Regeln der Prozessordnung gebunden. So findet der Termin beispielsweise nicht öffentlich statt – die Inhalte bleiben vertraulich.
Durch das Güterichterverfahren kann eine schnelle und effektive Streitbeilegung erreicht werden – ohne zusätzliche gerichtliche Kosten.
Wann ist ein Güterichterverfahren sinnvoll?
Die Durchführung eines Güterichterverfahrens bietet sich vor allem für Beteiligte an, die die Verhandlung und das Ergebnis selbst mitgestalten wollen. Vor allem bei Streitigkeiten über die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften können mit dem Güterichterverfahren gute Erfolge erzielt werden: Mediation im Erbrecht
Sinnvoll ist die Durchführung eines Güterichterverfahrens vor allem auch dann, wenn die Beteiligten auch in weitere gemeinsame Streitigkeiten verwickelt sind. Dann können auch weitere Konflikte miterledigt werden, die ansonsten erneut zu einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung führen würden.
Sinnvoll ist ein Güterichterverfahren auch, wenn ansonsten zeit- und kostenintensive Gutachten eingeholt werden müssten – mit ungewissem Ausgang für alle Beteiligte.
Die Durchführung eines Güterichterverfahrens ist vor allem dann sinnvoll und in Erwägung zu ziehen, wenn zu erwarten ist, dass der Rechtstreit nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht beendet ist, sondern weitere Instanzen mit dem Fall befasst werden.
Ablauf des Güterichterverfahrens ?
Voraussetzung für die Vorlage einer Angelegenheit beim Güterichter ist zunächst ein rechtshängiges streitiges Verfahren. Bei Angelegenheiten, die sich für eine gerichtliche Mediation eignen, wird das Gericht den Beteiligten zu Beginn (des streitigen Verfahrens) die Durchführung eines Güterichterverfahrens vorschlagen und fragen, ob die Durchführung gewünscht ist.
Sämtliche Parteien des streitigen Verfahrens müssen der Durchführung des Güterichterverfahrens zustimmen, denn die Teilnahme ist freiwillig.
Bei Zustimmung sämtlicher Beteiligter wird der/die Streitrichter/in das Verfahren (und die Akte) an den Güterichter weiterleiten.
Im Termin können die Güterichter/-innen alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen und dabei optimal auf die Bedürfnisse der Beteiligten eingehen. Die klassischen prozessualen Regeln gelten in diesem Termin nicht.
Kommt es zu einer Einigung, wird der Kompromiss in einem (rechtswirksamen) Vergleich protokolliert. Dieser hat dieselbe Wirkung, wie der in einem streitigen Prozess gefundene Vergleich.
Kommt es zu einer Einigung werden die Akten an den Streitrichter/-in zurückgeleitet und das streitige Verfahren nimmt seinen Fortgang.
Mehr zum Güterichterverfahren finden Sie auf den Seiten der bayerischen Justiz:
https://www.justiz.bayern.de/service/gueterichter/