Der Erbschein – Festlegung von Erbquoten

Zum Beweis der Erbenstellung besteht in Deutschland die Möglichkeit einen Erbschein beim Nachlassgericht zu beantragen. Wenn ein notarielles Testament errichtet wurde, reicht dieses allerdings in der Regel zum Nachweis der Erbenstellung aus. Ob die Beantragung eines Erbscheines erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Gehören zum Beispiel Immobilien zum Nachlass und sollen die Erben als neue Eigentümer eingetragen werden, ist hierfür ein Erbschein erforderlich.

 

Arten von Erbscheinen
In Abhängigkeit der Anzahl von Erben bestehen verschiedene Arten von Erbscheinen. Wurde eine Person zum Alleinerben bestimmt oder ergibt sich die Alleinerbenstellung aufgrund gesetzlicher Erbfolge, so würde ein Alleinerbschein beantragt, der lediglich die eine Person als Erben ausweist. Zudem gibt es gemeinschaftliche Erbscheine, die dann zu beantragen wären, wenn mehrere Personen Erben geworden sind. Dann wären die jeweiligen Erbquoten der Miterben auf dem Erbschein anzugeben.

Für Erbfälle, die seit dem 17. August 2015 eingetreten sind, besteht die Möglichkeit – zum Zwecke des Nachweises der Erbenstellung im europäischen Ausland – ein Europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen. Ob dies sinnvoll ist, bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall.

 

Der Erbschein beweist die Erbfolge, bestimmt sie aber nicht
Mit einem Erbschein kann der Erbe seine Erbenstellung beweisen, der Erbschein setzt jedoch nicht die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Vielmehr dient er dem oder den testamentarischen oder gesetzlichen Erben als Beweis ihrer Erbenstellung.

Ist kein Testament vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge. Das heißt, je enger man mit dem Verstorbenen verwandt war, desto wahrscheinlicher ist die Erbenstellung.

 

Wer kann einen Erbschein beantragen?
Jeder (vermeintliche) Erbe ist zunächst dazu berechtigt einen Erbschein zu beantragen, wenn er davon ausgeht einen Anspruch auf das Vermögen des/ der Verstorbenen zu haben.

Das sind meist die nächsten Angehörigen. Ein Erbschein kann aber auch von einem Dritten für einen Erbberechtigten beantragt werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Forderungen gegen den Nachlass bestehen und der Gläubiger Klarheit schaffen möchte, an wen er sich mit seiner Forderung wenden soll.

 

Zudem kann ein Erbschein vom Testamentsvollstrecker oder vom Nachlassverwalter beantragt werden.

Erforderlich für einen erfolgreichen Erbscheinsantrag ist der Beweis der Erbenstellung. Die Erbenstellung kann sich sowohl aus gesetzlicher Erbfolge, als auch aufgrund eines Testaments ergeben. Im Rahmen des Erbscheinsverfahrens werden die gesetzlichen Erben gehört. Bei Einwänden gegen den konkret beantragten Erbschein kommt es zu einem streitigen Erbscheinsverfahren.

Wo wird ein Erbschein beantragt?
In der Regel wird der Erbschein beim örtlichen Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen ausgestellt. Das Nachlassgericht ist zumeist beim entsprechenden Amtsgericht angesiedelt.

Es ist sinnvoll, sich zuvor telefonisch beim zuständigen Nachlassgericht zu erkundigen. Unter Umständen kann der Antrag auch – im Wege der Amtshilfe – beim Nachlassgericht des Erben beantragt werden.

 

Erforderliche Unterlagen für Erbscheinsantrag

Nach dem Gesetz müssen zum Nachweis der Erbberechtigung die Sterbeurkunde und Geburtsurkunde des Verstorbenen, der eigene Personalausweis und gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Beurkundung der Lebenspartnerschaft sowie Geburtsurkunden der Kinder vorgelegt werden. Falls vorhanden, kann das Familien- und Abstammungsbuch beigefügt werden. Ist ein Testament vorhanden, muss auch dies dem Nachlassgericht vorgelegt werden.

Im Erbschein müssen alle Erben der gesetzlichen Erbfolge oder die testamentarisch verfügten Erben genannt werden – soweit der Antragssteller von ihnen weiß.

Durch Bestätigung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt bekräftigt der Antragsteller seine Angaben.

 

 

Kosten des Erbscheins?

Die Kosten für die Erteilung eines Erbscheins richten sich nach dem so genannten Nettonachlasswert – also dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dazu gehören auch Immobilien, Gesellschaftsanteile etc., deren Verkehrswert in die Vermögensermittlung einfließt. Hatte der Erblasser Schulden, sind diese wertmindernd zu berücksichtigen.

Vorsicht

Die Stellung eines Erbscheinsantrags sollte wohl überlegt sein. VORSICHT ist bei unklaren Vermögensverhältnisses des/der Verstorbenen geboten, da der Erbe auch für die Schulden des Nachlasses haftet. Nach der Beantragung eines Erbscheins ist es deutlich schwieriger, sich der Erbenstellung durch eine Ausschlagung zu entledigen.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, vor der Stellung eines Erbscheinsantrags anwaltlichen Rat einzuholen, im besten Fall von einem Fachanwalt für Erbrecht.