Begleiteter Umgang nur in Ausnahmefällen

Die Anordnung eines begleiteten Umgangs stellt eine so erhebliche Zumutung an den umgangsberechtigten Elternteil dar, dass sie auf schwerwiegende Fälle zu beschränken ist, so das OLG München am 13.11.2002.

Gemäß § 16 184 Abs. 4 S. 1 BGB kann das Umgangsrecht eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Überwachung durch einen beim Umgang anwesenden Dritten stellt eine schwere Zumutung an den Umgangselternteil dar, sodass keinesfalls der beschützte Umgang als ein besonders mildes Mittel angesehen werden soll, das zur Streitschlichtung im üblichen Umgangskonflikt herangezogen werden darf. In das muss dies auf besonders schwerwiegende Fälle beschränkt bleiben.

Damit spricht sich das OLG München einmal deutlich gegen die ausufernde Tendenz aus, das Umgangsrecht „im Zweifel“ nur im beschützten Rahmen, also üblicherweise in den Räumlichkeiten des Jugendamtes, zu gestatten.

Dabei führt das OLG München weiter aus: Bei der Empfehlung des Jugendamtes, das Umgangsrecht nur im beschützten Rahmen zu gestatten, wird nicht gesehen, dass schon mehrfach ein begleiteter Umgang stattgefunden hat und es nicht genügt, den begleitenden Umgang für zweckmäßig zu halten. Für den massiven Eingriff in das Elternrecht müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, da insbesondere dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Dies gilt auch dann, wenn öffentliche Hilfen zum begleitenden Umgang zur Verfügung gestellt werden.

Angesichts der immensen Kosten, die durch den begleitenden Umgang entstehen, erscheint es äußerst wichtig, hier auch mehr die Belange des umgangsbegehrenden Elternteils herauszustellen, der nur zu oft bereit ist sich allen Anforderungen des Gerichts bzw. des umgangsverweigernden Elternteils zu unterwerfen, um nur die Chance zu haben, sein Kind wieder regelmäßig zu sehen. Zwischenzeitlich ist die Forderung nach begleitetem Umgang ja auch insoweit eine Waffe geworden, als insbesondere in München die Institute, die begleiteten Umgang anbieten, hoffnungslos überlastet sind und entsprechend lange Wartezeiten bestehen, in denen dann gar kein Umgang stattfindet.