Eheaufhebung bei Verschweigen eines Kindes

Nach § 1314 II BGB kann eine Ehe unter anderem dann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätte. Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 17.05.2010 (18 UF 8/10) entschieden, dass ein Grund zur Aufhebung der Ehe wegen der genannten Vorschrift auch dann vorliegt, wenn ein Ehemann vor der Eheschließung die Existenz eines weiteren, außerehelichen Kindes verschweigt. Zwar hat er seiner zukünftigen Ehefrau gestanden, dass er aus einer vorangeganenen Ehe zwei Kinder hat, das darüberhinaus aber noch ein drittes Kind aus einer außerehelichen Beziehung vorhanden ist, hat er bewusst verschwiegen. Die Ehefrau hat daraufhin die Aufhebung der Ehe beantragt, da sie, so behauptet sie, die Ehe nicht eingegangen wäre, wenn ihr dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Nach Auffassung des OLG Karlsruhe hätte der Ehemann die Existenz des weiteren nichtehelichen Kindes sogar dann mitteilen müssen, wenn er nicht ausdrücklich danach gefragt worden wäre. Denn voreheliche minderjährige Kinder ziehen bekanntlich Unterhaltspflichten nach sich, ebenso wie Umgangspflichten und auch ein Erbrecht, alles Dinge, die für eine Überlegung, ob dieser Mann überhaupt geheiratet werden soll, nicht ganz uninteressant sind.

Da der Ehemann dies nicht gemacht habe, liegt eine Täuschungshandlung durch Unterlassen dieser Informationen vor. Nach Auffassung des Gerichts hat der Ehemann sogar arglistig gehandelt, denn er hat damit rechnen müssen, dass der Umstand einer außerehelichen Zeugung eines weiteren Kindes die Ehefrau von einer Ehe mit ihm abhalten würde. Je mehr Umstände den Kernbereich einer Ehe treffen, umso stärker wird die Offenbarungspflicht, wie zum Beispiel Sterilisation, frühere Ehen oder Kinder und auch erhebliche Vorstrafen sowie unheilbare Leiden oder gleichgeschlechtliche Neigungen.

Ausdrücklich ausgenommen von der Offenbarungspflicht sind die Vermögensverhältnisse. Hier muss ein Bräutigam oder eine Braut nicht nur nicht die Wahrheit sagen sondern kann diese auch ganz bewusst wahrheitswidrig schönen!