Verdachtskündigung

Nach der ständigen Rechtsprechung kann auch der Verdacht einer strafbaren Handlung (Diebstahl im Betrieb, schwere Beleidigung des Arbeitgebers im Kreise der Kollegen etc.) ein an sich zur fristlosen Kündigung berechtigter Umstand sein.

Eine Verdachtskündigung durch den Arbeitgeber setzt aber voraus, daß die Kündigung gerade auf den Verdacht einer strafbaren Handlung gestützt wird und nicht andere Gründe vorgeschoben werden; eine Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist. Dem Arbeitnehmer muß konkret gesagt werden, welcher Straftat er verdächtigt wird, damit er sich ordentlich dagegen verteidigen kann; zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung muß ein dringender Tatverdacht bestehen.

Der Verdacht muß also zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet sein (Zeugenaussagen oder Auffinden des Diebesgutes im Spind) und so gravierend sein, daß ein gerecht abwägender Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung berechtigt ist.

Im Rahmen der Interessensabwägung muß das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Interesse des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen, überwiegen. Dabei spielt die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb ebenso eine Rolle wie die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, oder ob Kunden der Firma durch die Straftat geschädigt wurden.

Wurde vom Arbeitgeber gegen einen der obigen Punkte verstoßen, hat die Verdachtskündigung keinen Bestand. Auch ist die 2-Wochen-Frist vom Arbeitgeber einzuhalten. Er muß also innerhalb von 2 Wochen, nachdem er sichere und positive Kenntnis der Tatsachen erhält, die Kündigung aussprechen.

Selbstverständlich muß auch der Betriebsrat vor der Verdachtskündigung ordnungsgemäß gehört werden.

Stützt der Arbeitgeber später die Kündigung auf andere Gründe, etwa weil die Straftat nicht nachweisbar ist, er den Arbeitnehmer aber auf jeden Fall loswerden will, muß der Betriebsrat zuvor erneut gehört werden, da sich die erste Anhörung nur auf den Straftatverdacht bezog und nicht auf die dann vorgebrachten Kündigungsgründe.

Da die Verdachtskündigung eine der rechtlich schwierigsten Materien im Arbeitsrecht ist, empfiehlt es sich auf jeden Fall, sofort die IG BAU oder die DGB-Rechtsstelle einzuschalten. Nicht selten werden im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren fristlose Kündigungen in ordentliche Kündigungen umgewandelt, mit der Folge, daß keine Sperre beim Arbeitsamt eintritt.