Mietnebenkosten sind anzupassen

Die Parteien eines Mietvertrages können sowohl vereinbaren, dass der Mieter die Nebenkosten zu tragen hat, ebenso können sie den Umlegungsmaßstab selbst vereinbaren. Wenn der Mieter Vorauszahlungen entrichten muss, muss dies ausdrücklich vereinbart werden (§ 556 II BGB). Diese Vorauszahlungen dürfen darüberhinaus nur in angemessener Höhe vereinbart werden, da es nicht Sinn und Zweck von Vorauszahlungen sein kann, dem Vermieter ein zinsloses Darlehen zu gewähren. Da sich die Kosten verändern können, entweder durch gestiegene Energiepreise oder aber durch sparsameres Heizen des Mieters, sind die Nebenkosten veränderlich, sodass auch Mieter einen Anspruch auf Herabsetzung der Nebenkostenvorauszahlung haben, wenn sie im vorangegangenen Abrechnungsjahr mehr vorausgezahlt als verbraucht haben, mit der Folge, dass sie dann die überbezahlten Nebenkosten zurückvergütet bekommen.

Die Forderung der Anpassung erfolgt durch einseitige schriftliche Erklärung einer der beiden Mietvertragsparteien. Es ist sinnvoll, auch wenn es nicht erforderlich ist, dass das Anpassungsverlangen auch begründet wird. Folge ist, dass sich die Höhe der Vorauszahlung ändert. Nach § 271 I BGB wird dann ab dem nächsten Fälligkeitszeitpunkt von den veränderten Verhältnissen auszugehen sein. Kommt es zu keiner Einigung, ist eine gerichtliche Klärung herbeizuführen und das Gericht hat einen Vorauszahlungsbetrag festzusetzen.