Mietnebenkosten sind anzupassen

Die Parteien eines Mietvertrages können sowohl vereinbaren, dass der Mieter die Nebenkosten zu tragen hat, ebenso können sie den Umlegungsmaßstab selbst vereinbaren. Wenn der Mieter Vorauszahlungen entrichten muss, muss dies ausdrücklich vereinbart werden (§ 556 II BGB). Diese Vorauszahlungen dürfen darüberhinaus nur in angemessener Höhe vereinbart werden, da es nicht Sinn und Zweck von Vorauszahlungen […]
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