Scheidung

Eine Scheidung kommt bei Eheleuten in der Regel, falls keine besonderen Härtegründe vorliegen, erst nach Ablauf eines Trennungsjahres in Betracht. Es kann jedoch sehr sinnvoll sein, sich bereits während der Trennungsphase anwaltlich zu beraten, um eine Scheidung vorzubereiten.

So kann Ihnen ein Rechtsanwalt, bestenfalls ein auf das Familienrecht spezialisierter Fachanwalt für Familienrecht erläutern, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Scheidungsantrag eingereicht werden kann.

Falls eine Verständigung zwischen den Eheleuten möglich ist, sollte die Reglung der Rechtsverhältnisse in einer Scheidungsfolgenvereinbarung in Betracht gezogen werden.

Hierin können bereits (unabhängig von einem gerichtlichen Verfahren) Regelungen über den Zugewinnausgleich, Unterhalt, Kinder, Hausrat, Ehewohnung und den Versorgungsausgleich getroffen werden. Eine solche Vereinbarung muss zwingend notariell beurkundet werden.

Nach dem Eingang des Scheidungsantrages bei Gericht und Zustellung an den anderen Ehepartner wird vom Gericht ein mündlicher Verhandlungstermin bestimmt. Der Antrag kann noch in diesem Termin zurückgenommen werden. Ansonsten wird die Scheidung der Ehe im Termin vom Gericht beschlossen. Noch im Termin können beide Ehepartner auf Rechtsmittel verzichten – in diesem Fall wird der Scheidungsbeschluss sofort rechtskräftig. Dieser Rechtsmittelverzicht kann jedoch nur erklärt werden, sofern beide Eheleute – mindestens für die Erklärung des Verzichts – anwaltlich vertreten sind.

Wenn kein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, besteht für beide Ehegatten die Möglichkeit innerhalb eines Monats ab der Zustellung des Beschlusses Rechtsmittel einzulegen, dann wird der Beschluss in der nächsthöheren Instanz geprüft.

 

Bei Einigkeit der Ehegatten: Einvernehmliche Scheidung

Für den Fall, dass sich die Ehepartner weitestgehend über die Folgen der Scheidung einig sind, kommt eine einvernehmliche Scheidung in Betracht, hierdurch kann das Verfahren deutlich beschleunigt werden.

 

In Familiensachen besteht allerdings Anwaltszwang für gerichtliche Verfahren, sodass zumindest von einem der Ehepartner ein Anwalt mit der Stellung des Scheidungsantrages beauftragt werden muss. Der beauftragte Rechtsanwalt kann dann ausschließlich den Antragsteller, von dem er beauftragt ist, vertreten. Allerdings ist es im Falle einer einvernehmlichen Scheidung ausreichend, wenn der – nicht anwaltlich vertretene – Antragsgegner dem Scheidungsantrag im Termin zustimmt.

 

Bei Uneinigkeit: Streitige Scheidung um jeden Anspruch

Wenn sich Ehegatten nicht über die Folgen der Ehescheidung einigen können und ihre Ansprüche streitig durchsetzen wollen, besteht die Möglichkeit Scheidung und Scheidungsfolgen im sog. Scheidungsverbund zusammenzufassen, wenn ein Antrag für jede Folgesache gestellt wird. In diesem Fall benötigen beide Beteiligte jeweils einen eigenen Rechtsanwalt.

Wenn einer der Ehepartner keinesfalls geschieden werden will, kann die Trennungszeit vom Gericht auf drei Jahre erhöht werden. Solange kann ein Ehepartner die Scheidung zwar verhindern – danach sind jedoch alle Voraussetzungen für eine Scheidung erfüllt. Das Scheidungsverfahren kann daher von einem Beteiligten zwar in die Länge gezogen werden, der spätere Ausspruch der Scheidung jedoch nicht verhindert werden.

 

Benötigte Unterlagen für den Scheidungsantrag

Während der Trennung kann dann kurz vor Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag gestellt werden. Für den Antrag und das Verfahren sind die nachfolgend aufgezählten Unterlagen zwingend notwendig:

  • Kopie des Familienstammbuches oder der Heiratsurkunde. Spätestens zum Scheidungstermin muss das Original bei Gericht vorgelegt werden.

Falls die Beteiligten sich bereits über die Scheidungsfolgen geeinigt haben muss die beglaubigte Kopie einer evtl. abgeschlossenen, notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden. Sind gemeinsame Kinder vorhanden ist die Vorlage von Kopien der Geburtsurkunden der Kinder erforderlich.

In Verfahren vor dem Familiengericht besteht bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Für diesen Antrag ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich.

Ob die Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Ihrem Fall vorliegen erklären wir Ihnen gerne bei einem Beratungsgespräch.