Verfahrenskostenhilfe regelmäßig auch bei Umgangsstreitigkeiten

Viele Gerichte verweigern in Umgangsangelegenheiten dem umgangsbegehrenden Elternteil Verfahrenskostenhilfe mit der Bewilligung, ein gerichtliches Verfahren sei mutwillig, solange nicht versucht wurde über das zuständige Jugendamt eine Streitbeilegung zu versuchen. Zwar folgt das OLG Celle mit Beschluss vom 27.04.2012 (10 WV 323/11) nicht der Auffassung Kindeseltern seien vor Anruf des Familiengerichts stets zu Vermittlungsversuchen über das Jugendamt verpflichtet und ein Unterlassen derartiger Bemühungen schließe die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus. Im vorliegenden Fall lag jedoch Mutwilligkeit vor, da der Vater selbst von seinem eigenen Bevollmächtigten zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung unter Einschaltung des Jugendamtes angehalten worden war und die Kindsmutter sich bereits an das Jugendamt gewandt hatte und erklärte, sie sei zu einer einvernehmlichen außergerichtlichen Regelung bereit.

Da in solchen Fällen die Rechtsprechung durchaus divergiert, sollte auf jeden Fall vor Einschaltung des Gerichts versucht werden, über das Jugendamt eine Streitbelegung zu erreichen. Dies auch deshalb, da die überwiegende Anzahl der Gerichte in letzter Zeit davon ausgeht, dass vor der Antragstellung bei Gericht stets versucht werden müsse, durch Inanspruchnahme die Hilfe des Jugendamtes zu erzielen. Die gegenteilige Auffassung vertritt das OLG München, das eine Vorschaltung des Jugendamtes nicht für notwendig erachtet.