Grenzen der Streupflicht

Wenn auf einer Straße oder einem Gehweg nur vereinzelt Glättestellen erkennbar sind, folgt daraus noch keine Streupflicht. Das hat der BGH mit Urteil vom 12.06.2012 (VI ZR 138/11) entschieden. Auf einem Hausweg zum Briefkasten hat sich eine einzige etwa 20  cm x 30 cm große Eisfläche befunden. Ansonsten war der Weg frei, gerade auf dieser Eisfläche rutschte eine Person, die zum Briefkasten wollte, aus und verletzte sich. Sie machte hierfür die Hauseigentümer schadensersatzpflichtig, allerdings ohne Erfolg. Der BGH führt aus, dass eine Streupflicht erst bei Vorhandensein einer allgemeinen Glätte einsetzt und nicht schon bei Vorhandensein einzelner Glättestellen. Auch richte sich der Inhalt und der Umfang der Streupflicht nach verschiedenen Kriterien, z. B. ob es sich um einen Werk- oder Sonntag handelt, Tageszeit, Regen etc. Wenn Glätte erst im Laufe des Tages auftritt, ist dem Streupflichtigen eine angemessene Zeit zu belassen. Er müsse zwar an Werktagen um 10:00 Uhr vormittags damit rechnen, dass jemand zu seinen Briefkasten will, nicht jedoch an einem Feiertag oder einem Sonntag. Daher setzt auch die Streupflicht an Werktagen früher ein als an Sonn- und Feiertagen. Die Streupflicht wird im Übrigen durch die entsprechenden Satzungen der Städte und Gemeinden konkretisiert.