Das Gericht kennt mehrere Beischlafvarianten

Urteile, die zum Schmunzeln anregen, wurden an dieser Stelle schon vorgestellt. Einen besonders amüsanten Fall hatte das Amtsgericht Mönchengladbach zu entscheiden.

Ein Pauschalreisender begehrte Minderung des Reisepreises, weil in dem Doppelzimmer auf Menorca kein Doppelbett stand sondern zwei Einzelbetten, die bei der geringsten Bewegung auseinander rutschten. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis war nicht möglich, was bei seiner Freundin zu Verdrossenheit und Ärger führte.

Das AG M’gladbach wies die Klage ab mit folgender wörtlicher Begründung: „Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Beischlafvariationen bekannt, die in einem einzelnen Bett zur Zufriedenheit aller Beteiligten ausgeübt werden können. Aber selbst wenn man dem Kläger bestimmte Beischlafprozeduren zugesteht, die ein festverbundenes Bett voraussetzen, ergibt sich daraus kein Minderungsanspruch. Mit wenigen Handgriffen hätte der Mangel behoben werden können. Die Metallrahmen der beiden Einzelbetten hätten mit einer Schnur verbunden werden können. Wenn keine Schnur auf die Schnelle vorhanden war, hätte sich der Kläger zum Zusammenbinden seiner Hose bedienen können, denn diese wurde in ihrer ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt…“