Arbeitnehmerhaftung bei Kraftfahrzeugschaden

Grundsätzlich haftet ein Arbeitnehmer für Schäden, die er beim Arbeitgeber anrichtet. Das gilt auch für die Benutzung eines firmeneigenen Kraftfahrzeuges, wenn der Arbeitnehmer einen Verkehrsunfall verschuldet. Ob der Arbeitnehmer für von ihm verursachte Schäden haftet, hängt davon ab, welcher Verschuldensgrad zugrunde zu legen ist.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen fahrlässiger, grob fahrlässiger und vorsätzlicher Schadenherbeiführung.

Nach der Rechtssprechung des BAG ist die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadenfolgen durch eine Abwicklung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Dabei ist auch eine mögliche Gefahrgeneigtheit der Arbeit ebenso zu berücksichtigen, wie die Schadenhöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikoabdeckung, durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe seines Gehalts/Lohns. Ebenso sind im Rahmen der Gesamtabwägung die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, sein Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen, ebenso wie seine Ausbildung und seine berufliche Erfahrung (BAG vom 28.10.2010 – 8 AZR 418/09).

Da es also auf verschiedene vielfältige Komponenten ankommt, ist auf jeden Fall zu empfehlen, Rechtsrat einzuholen, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Betriebsfahrzeug schadensersatzpflichtig macht.

Rechtsrat erteilt für Gewerkschaftsmitglieder die jeweilige Einzelgewerkschaft und/oder die DGB Rechtsschutz GmbH, für Nicht-Gewerkschaftsmitglieder sind Rechtsanwälte Ihre kompetenten Ansprechpartner, insbesondere Fachanwälte für Arbeitsrecht!