Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen

In den meisten Fällen setzen Eltern noch immer ihre gemeinsamen Kinder als Miterben zu gleichen Teilen ein oder diese gelangen durch gesetzliche Erbfolge zu der Miterbenstellung in gleicher Quote.

Wenn die Kinder zuvor von ihren Eltern in unterschiedlicher Höhe – etwa im Wege vorweggenommener Erbfolge – beschenkt wurden, kommt es häufig zum Streit darüber, ob die Unterschiede beim Erbfall ausgeglichen werden müssen.

Die zentrale Vorschrift für diese Erbausgleichung ist der § 2050 BGB.

Im Grundsatz werden durch diese Vorschrift zwei Ausgleichspflichten normiert:

Zum einen ordnet § 2050 Abs. 1 BGB an, dass Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen sind, bei der Erbauseinandersetzung dasjenige auszugleichen haben, was sie vom Erblasser als Ausstattung erhalten haben, es sei denn bei der Schenkung wurde etwas anderes angeordnet. Die Vorschrift des § 2050 Abs. 1 BGB bestimmt demnach die Ausgleichungspflicht als Regel und die Befreiung von der Ausgleichungspflicht als Ausnahme. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch ausschließlich auf Ausstattungen.

Hingegen stellt die Vorschrift des § 2050 Abs.3 BGB klar, dass „andere Zuwendungen“ nur zur Ausgleichung zu bringen sind, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung anordnet. Die Regel für Zuwendungen, die keine Ausstattung sind, lautet demnach, dass für „andere Zuwendungen“, die keine Ausstattung sind, keine Ausgleichung gilt. Die Ausgleichungspflicht ist hier die Ausnahme.

Heutzutage stellen Ausstattungen eher eine Seltenheit dar, was in der Konsequenz bedeutet, dass lebzeitige Schenkungen beim Erbfall regelmäßig nicht auszugleichen sein werden, außer die Ausgleichung wurde angeordnet.