Scheidungsfolgenvereinbarung

Bei Ehepartnern, die sich zwar scheiden lassen wollen, aber im Grunde eine einvernehmliche Scheidung anstreben, bietet der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung erhebliche Vorteile.

Eine derartige Vereinbarung kann zu einer erheblichen Beschleunigung des Scheidungsverfahrens führen, da über viele Punkte bereits vorab eine Einigung fixiert wird und hierüber dann nicht mehr im streitigen Verfahren vom Gericht entschieden werden muss.

In Scheidungsfolgenvereinbarungen sind eine Vielzahl potentieller Streitpunkte regelbar. So können die Ehepartner etwa eine außergerichtliche Einigung über die nachfolgend aufgezählten Scheidungsfolgesachen schließen:

  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt
  • Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhalts
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich
  • Aufteilung gemeinsamen Vermögens, etwa Immobilie
  • Aufteilung des gemeinsamen Hausrats
  • Aufteilung der Kosten der Scheidung
  • Behandlung gemeinschaftlicher Schulden

Bei der Gestaltung einer derartigen Vereinbarung besteht eine relativ weite Gestaltungsfreiheit, sodass auch noch weitere Punkte in der Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden können.

Um diese rechtswirksam zu gestalten, sollte diese nach vorheriger Beratung mit einem Rechtsanwalt formuliert werden, da diese für beide Eheleute verbindlich ist.

Ehepartner sollten sich vorab überlegen, welche Punkte in der Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen ihnen geregelt werden sollen. Wenn die meisten Ansprüche zwischen den Eheleuten geklärt sind, gestaltet sich das Scheidungsverfahren für beide Ehepartner nerven- und kostenschonend.

Eine Vereinbarung kann bereits nach der Trennung und vor Ablauf des Trennungsjahres geschlossen werden, sie bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.

Bei Ehepaaren, die sich weitestgehend einig sind, sollte vor einer Scheidung immer geprüft werden, ob die Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung in Frage kommt.