Das Recht der elterlichen Sorge

Mit dem Sorgerecht oder der elterlichen Sorge werden die Rechte und Pflichten der Eltern geregelt, für das persönliche Wohl ihrer Kinder und deren Vermögen zu sorgen, sowie die gesetzlich und damit rechtliche Vertretung.

Hiervon ist insbesondere auch das Recht umfasst über den Aufenthaltsort des Kindes und sämtliche das Kind betreffende Angelegenheiten zu entscheiden.

Bei einer Trennung, bzw. auch nach einer Scheidung der Eltern verbleibt es zunächst grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Erforderlich für die gemeinsame Ausübung ist, dass sich die Eltern über die Kindesbelange einigen können.

Bei Streit zwischen den Eltern über das Sorgerecht im Ganzen oder über Teile hiervon, entscheidet das Familiengericht nach dem Gesichtspunkt, was dem Wohle des Kindes am besten entspricht.

Gemäß § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen für die Eltern die folgenden Rechte und Pflichten im Rahmen der Ausübung des Sorgerechts:

  • 1626 Absatz 1 Satz 1 BGB definiert die „elterliche Sorge“ folgendermaßen: „Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)“.

Die Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob ein oder beide Elternteile die elterliche Sorge innehaben oder nicht.

Die elterliche Sorge kann in die nachfolgenden drei Teilbereiche untergliedert werden, wobei auch jeder Teilbereich Gegenstand eines Rechtstreits sein kann:

  • Personensorge
  • Vermögenssorge und
  • gesetzliche Vertretung

Von der Personensorge umfasst, sind alle Bereiche, die für das Kind zu regeln und zu entscheiden sind:

  • Aufenthaltsbestimmung (wo lebt das Kind)
  • Religiöse Erziehung und die Entscheidung über die religiöse Zugehörigkeit
  • Medizinische Fragen (Arztbesuche, Operationen, medizinische Behandlungen)
  • Ausbildung (Kindergarten, Schulen, Lehrstellen)
  • Freizeit, Taschengeldregelung, Umgang
  • Rechtsgeschäfte des alltäglichen Lebens (z.B. Kind wird zum Einkaufen geschickt)
  • Recht auf Antragstellung öffentlicher Hilfen (z.B. Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt)

 

 

Die Eltern  sind verpflichtet die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes auszuüben. Eltern müssen ihr Kind so versorgen und erziehen, dass es für das Kind förderlich ist. Tun sie dies, dann erhalten sie Rechte. Die Sorge um die Person und das Vermögen des Kindes ist bei ihnen gut aufgehoben und kann nicht angetastet werden.

Verstoßen sie jedoch gegen diese Pflicht, d.h. ist das Wohl des Kindes durch ihre Handlungen und Entscheidungen nicht gewährleistet, dann verlieren sie Rechte.

Eltern müssen für das Vermögen, z.B. Grundbesitz oder Wertpapiere, des Kindes sorgen, d.h.: das Geld des Kindes erhalten oder bestenfalls vermehren.

Hiervon bestehen Ausnahmen. Nicht unter die Vermögenssorge fallen z.B.:

  • Erbschaft, Vermächtnis
  • Schenkung, wenn der Schenkende bestimmt, dass die Eltern das Geld nicht verwalten sollen
  • Taschengeld

wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, bzw. der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.

Unter gesetzlicher Vertretung versteht man die Aufnahme, Änderung oder Aufhebung von Rechtsbeziehungen für das Kind zu Dritten; anders ausgedrückt: die Abgabe oder Annahme von Willenserklärungen oder die Vornahme anderer Rechtshandlungen für das Kind (z. B. Abschluss von Verträgen).

Zur gesetzlichen Vertretung zählen nicht nur rechtsgeschäftliche Handlungen (wie das Abschließen von Verträgen), sondern sämtliche Rechtshandlungen, die ein minderjähriges Kind betreffen.

Beispiele:

Einwilligung in eine bestimmte ärztliche Behandlung oder Operation, Zustimmung zur Adoption, Anträge bei Behörden (z.B.: auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfen, Jugend- oder Sozialhilfeleistungen oder Schul-An-/Abmeldung).

Gesetzliche Vertretung ist eine rechtliche Befugnis, von der die Eltern Gebrauch machen können oder auch nicht. Bei Missbräuchen kommt nur Schadensersatz (vgl. §§ 1664, 277 BGB) oder Entzug der Vertretung durch das Familiengericht gemäß § 1666 BGB und Bestellung eines Pflegers/einer Pflegerin nach § 1909 BGB in Betracht.

Wenn Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder handeln, müssen sie dies deutlich machen. Tun sie das nicht, treffen die Rechtswirkungen ihrer Handlungen sie selbst.

Die Eltern vertreten in der Regel das Kind gemeinsam (§ 1629 Abs.1 BGB). Für die Empfangsvertretung genügt aber die Abgabe der Erklärung einem Elternteil gegenüber (§ 1629 Abs.1 S. 2 BGB). Ein Elternteil kann den anderen aber für bestimmte Angelegenheiten ausdrücklich zur Alleinvertretung bevollmächtigen. Eine stillschweigende Bevollmächtigung (Duldungsvollmacht) wird man nur bei weniger bedeutsamen Rechtshandlungen annehmen dürfen. Eine Einzelvertretung kennt das Gesetz sonst nur (§ 1629 Abs.1 S.3 BGB), wenn ein Elternteil das Sorgerecht kraft Gesetzes oder aufgrund richterlicher Entscheidung allein ausübt (so in den Fällen des § 1680, § 1678 Abs.1 i.V.m. §§ 1673, 1674 BGB) oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist.

In der Praxis von hoher Bedeutung ist die Regelung des § 1629 Abs.2 S. 2 BGB, wonach ein Elternteil, in dessen Obhut sich ein Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen kann, und zwar unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Sorge während bestehender Ehe, nach Auflösung der Ehe oder bei nicht miteinander verheirateten Eltern handelt.