BFH bestätigt grundsätzliche Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim
Häufig besteht das Problem bei Erben oder Erbengemeinschaften, dass bei einer geerbten Immobilie hohe Erbschaftsteuerbeträge anfallen. Anders als bei Geldvermögen kann die Immobilie für den fälligen Erbschaftsteuerbetrag dann nicht ohne weiteres zu Geld gemacht werden. Oft ist dies natürlich auch nicht gewollt. Vielmehr ist manchmal die Veräußerung einer geerbten Immobilie erforderlich, um etwa Pflichtteilsansprüche oder eben die fällige Erbschaftsteuer bezahlen zu können.
Anders ist dies – bei der Erbschaftssteuer – jedoch zu beurteilen, wenn Kinder die Immobilie ihrer Eltern erben und innerhalb von sechs Monaten selbst dort einziehen. Dies wurde unlängst erneut durch den Bundesfinanzhof in München bestätigt (Urteil v. 28.05.2019, Az. II R 37/16).
In dem vom Gericht entschiedenen Fall gehörte zum Nachlass ein vom Erblasser bis zu seinem Ableben selbst genutztes Zweifamilienhaus. Dieses wurde vom Erblasser vollständig selbst genutzt.
Der Erblasser verstarb im Januar 2014. Erben wurden seine beiden Söhne in Erbengemeinschaft, wobei die Erbengemeinschaft durch Vertrag zwischen den Brüdern Anfang Februar 2015 aufgehoben wurde und einer der Söhne des Erblassers durch Eintragung ins Grundbuch im September 2015 Alleineigentümer des geerbten Hauses wurde.
Im Frühjahr des Folgejahres holte der allein Eigentümer nunmehr Angebote von Handwerkern ein, um das Hausanwesen zu renovieren.
Den Antrag auf Steuerbefreiung lehnte das Finanzamt ab, da der Erbe das Haus nicht unverzüglich für eigene Wohnzwecke genutzt hat. Den ebenfalls abgelehnten Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Finanzamts griff der Eigentümer zunächst vor dem Finanzgericht Münster und letztinstanzlich vor dem Bundesfinanzhof in München an. Dieser bestätigte die Auffassung des Finanzamts und der Vorinstanzen, wonach keine Erbschaftsteuerbefreiung (mehr) zu gewähren sei, da nach einem Zeitraum von über zwei Jahren nach dem Erbfall nicht mehr davon zu reden sei, dass der Erbe das Haus unverzüglich zur Selbstnutzung angezeigt habe.
Das Gericht bestätigte allerdings die grundsätzliche Befreiung von der Erbschaftsteuer, wenn Kinder Immobilien von Ihren Eltern erben und diese unverzüglich, d. h. innerhalb von sechs Monaten, selbst nutzen und dies auch gegenüber dem Finanzamt anzeigen.
Diese Fristen sollten Erben im Auge haben, wenn sie Immobilien ihrer Eltern geerbt haben.