Errichtung eines eigenhändigen Testaments

Errichtung eines Testaments

Viele Menschen scheuen sich davor, sich mit der Errichtung eines Testaments zu befassen, obwohl sie sich das immer wieder vornehmen.

Dabei ist es äußerst wichtig, die eigene Erbfolge zu regeln. Wer dies versäumt, riskiert einen –eventuell die Substanz des späteren Nachlasses angreifenden – Streit unter den späteren Erben und eventuelle Nachteile bei der Erbschaftssteuer, die den späteren Erben entstehen können.

Dabei sind im deutschen Recht viele Möglichkeiten gegeben, ein Testament zu errichten. Im Folgenden sollen Hinweise gegeben werden, welche Arten der Errichtung eines Testamentes bestehen und versucht werden, eine Orientierungshilfe für die Errichtung zu bieten:

Die Errichtung eines handschriftlichen Testament

Im deutschen Recht besteht die Möglichkeit eigenhändig ein handschriftliches Testament zu errichten. Da das deutsche Erbrecht jedoch einige komplizierte Besonderheiten aufweist, sollte auch diese Art der Errichtung grundsätzlich nie ohne den Rat eines Experten, etwa eines auf das Erbrecht spezialisierten Fachanwaltes oder eines Notars gewählt werden. Zudem ist zu beachten, dass im Falle der Errichtung eines notariellen Testaments die (für die Erben mit Kosten verbundene) Beantragung eines Erbscheins in der Regel entfällt.

Die gesetzliche Norm für die Errichtung eines eigenhändigen Testaments findet sich in § 2247 Abs. 1 BGB:

„Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“

Erforderlich ist demnach die handschriftliche Niederschrift des gesamten Testaments. Anhand der Handschrift kann – im Streitfall durch einen graphologischen Sachverständigen – die Urheberschaft des Erblassers geprüft werden.

Abgeschlossen wird die Urkunde durch die eigenhändige Unterschrift, aus der sich die Identität des Erblassers zweifelsfrei ergibt – am besten durch Signatur mit Vor- und Familiennamen. Auch wenn dies nicht zwingend erforderlich ist, soll bei der Unterschrift das Datum und der Ort angegeben werden.

Der Zeitpunkt ist wichtig, um bei der Existenz mehrerer Testamente, zu prüfen, bei welchem es sich um das letzte Testament handelt. Außerdem ergibt sich aus dem Zeitpunkt der Errichtung, die Möglichkeit zu überprüfen, ob der Erblasser testierfähig war, als er das Testament errichtet hat.

Gemeinschaftliches Testament und Berliner Testament

Nach dem deutschen Erbrecht besteht für Ehepaare und Paare in eingetragener Lebenspartnerschaft die Möglichkeit gemeinsam ein Testament zu errichten. Diese Art des Testierens wird tatsächlich auch sehr häufig genutzt, meist in der speziellen Form des „Berliner Testaments“.

Für die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet – eigenhändig schreibt und unterschreibt – und der andere Ehepartner die gemeinschaftliche Erklärung mitunterzeichnet, beispielsweise mit den Worten: „Dies ist auch mein letzter Wille“. Besonders darauf zu achten ist hierbei erneut, dass beide Ehepartner, jeweils versehen mit Angabe von Ort und Datum, eigenhändig unterschreiben.

Aufbewahrung des eigenhändigen Testaments

Insbesondere bei eigenhändigen Testamenten stellt sich die Frage nach der Verwahrung des Testaments. Einerseits soll dies bei Eintritt des Erbfalles rechtzeitig gefunden und an das zuständige Nachlassgericht gereicht werden, andererseits soll es auch nicht in die falschen Hände geraten, zum Beispiel in die Hände eines enterbten gesetzlichen Erben.

Bei der Aufbewahrung soll sichergestellt sein, dass dies auch den Weg zum Nachlassgericht findet und dort eröffnet werden kann. Jeder, der bei Eintritt eines Erbfalls ein Testament des Verstorbenen in seinem Besitz hat oder ein solches findet, ist rechtlich verpflichtet, dieses an das zuständige Nachlassgericht zu senden.

Ein handschriftliches Testament kann beim Amtsgericht in die „besondere amtliche Verwahrung“ gegeben werden. Dann entspricht der Ablauf der Eröffnung weitestgehend dem des notariellen Testaments. Allerdings hat diese Art der Verwahrung den Nachteil, dass man es im Falle der Änderung wieder aus der amtlichen Verwahrung nehmen muss.

 

Wie bereits oben beschrieben bestehen einige Vorteile, die für die Errichtung eines eigenhändigen handschriftlichen Testaments sprechen. Da aber die Komplexität des deutschen Erbrechts eine vorherige Beratung gebietet, sollte zuvor eine Beratung mit einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt erfolgen. Im Rahmen dieser Beratung kann auch geklärt werden, ob es im konkreten Fall nicht doch angezeigt ist, ein notarielles Testament zu errichten. Zudem können anlässlich einer anwaltlichen Beratung Fragen zur Aufbewahrung des Testaments geklärt werden.