Fortbildungskosten: Rückzahlung bei Fortbildung?

Eine gesetzliche Pflicht zur Fortbildung haben lediglich Betriebsärzte, Fachkräfte für Sicherheit und Fachanwälte. Werden dem Kollegen aber Arbeiten übertragen, für die er noch nicht die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hat, kann er vom Arbeitgeber eine entsprechende Schulung verlangen, ebenso wie der Arbeitgeber vom Kollegen verlangen kann, dass er an einer solchen Schulung teilnimmt.

Da solche Fortbildungsmaßnahmen mitunter kostenintensiv sind, hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, den Arbeitnehmer an die Firma zu binden, damit der fortgebildete Arbeitnehmer seinem Betrieb zugute kommt. Kündigt nun der Kollege nach der Fortbildung, stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber die Kosten von ihm ersetzt bekommen kann.

Der BRTV enthält darüber keine Regelung, allerdings ist der Betriebsrat gemäß § 98 Abs. 3 BetrVG auch für Rückzahlungsvereinbarungen mitbestimmungsberechtigt. Besteht aber kein Betriebsrat, kann eine Rückzahlungsklausel mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Eine solche Rückzahlungsklausel muss aber angemessen sein und darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen lange wegen der Fortbildung an den Betrieb binden.

Als Faustregel gilt, dass der Kollege für jeden Monat der vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung zu der er von der Arbeit freigestellt wurde höchstens sechs Monate nicht kündigen darf. Dauert die Fortbildungsmaßnahme zwei Monate ist also die Kündigung für zwölf Monate ausgeschlossen. Kündigt der Kollege trotzdem vorher, muss er die Kosten der Fortbildungsmaßnahme anteilig zurückbezahlen.