Kündigung wegen Selbstbeurlaubung

Zum Skifahren „nehme“ ich Urlaub, hört man immer wieder. Dies ist falsch, da sich Arbeitnehmer nicht „Urlaub nehmen“, sondern ihnen vom Arbeitgeber Urlaub gewährt wird.

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zwar zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihnen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtpunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Ein Recht des Arbeitnehmers zur Selbstbeurlaubung gibt es aber nicht, so dass der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch, wenn er vom Arbeitgeber nicht gewährt wird, gerichtlich, notfalls im Wege der einstweiligen Verfügung, durchsetzen muss.

Unterlässt dies der Arbeitnehmer und beurlaubt sich selbst, gibt er dem Arbeitgeber das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, denn der Arbeitnehmer fehlt unentschuldigt. Dabei ist eine Abmahnung entbehrlich, denn jeder Arbeitnehmer muss nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ein derartiges vertragswidriges Verhalten nicht hinnimmt.

Auch die Ankündigung eines Arbeitnehmers, bei Nichtgewährung von Urlaub notfalls einen „gelben Schein“ zu nehmen, rechtfertigt ohne Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung, in krassen Fällen sogar eine fristlose Kündigung.

Auch hier zeigt sich wieder, wie wichtig ein Betriebsrat ist, da dieser den Arbeitgeber zwingen kann, gemeinsam Urlaubsgrundsätze aufzustellen. Gegen den Betriebsrat kann der Arbeitgeber weder Urlaubspläne noch Urlaub für einzelne Arbeitnehmer bestimmen.

Für die Praxis kann angeraten werden: Je früher der Urlaub beantragt wird, umso weniger hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Urlaub nicht zu gewähren, da er sich rechtzeitig auf den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers einstellen konnte.