Wer haftet, wenn beide PKW rückwärtsfahren?

Das Landgericht Kleve hat entschieden (5 S 88/09), dass Kraftfahrzeugführer, die beide rückwärtsfahren und dabei kollidieren, jeweils hälftig haften, selbst wenn einer der beiden kurz vor dem Unfall bereits zum Stehen gekommen ist. Bei der Quotelung des Verschuldens kommt es nicht darauf an, ob es ein Fahrzeug gerade noch geschafft hat unmittelbar vorher zum Stillstand zu kommen oder nicht.

Ausreichend für eine hälftige Haftung ist, dass ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Rückwärtsfahren und dem Unfall besteht. Erst wenn bewiesen ist, dass ein Fahrzeug schon längere Zeit gestanden hat, kommt eine andere Haftungsverteilung als 50:50 in Frage. Denn nur dann würde der erforderliche Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren nicht mehr bestehen.