Erbrecht von Ehepartnern während der Trennung

Erbrechtliche Auswirkungen auf das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners bei Trennung und Scheidung

Bei Ehepartnern besteht aufgrund der Ehe ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Die Erbquote ist abhängig vom Güterstand, in dem die Eheleute leben. Die meisten Ehepartner in Deutschland leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Demnach beträgt die grundsätzliche Erbquote zunächst ¼. Zudem endet durch den Tod eines Ehepartners auch der Güterstand, es müsste ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Um Schwierigkeiten bei der Berechnung entgegen zu wirken und Streit zwischen dem überlebenden Ehepartner und den anderen Erben zu vermeiden, gibt es im deutschen Recht die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich durch pauschale Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ¼ vorzunehmen. Demnach beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners in der Mehrheit der Fälle ½ (¼ Ehegattenerbrecht + ¼ pauschaler Zugewinnausgleich).

 

Was passiert im Falle der Trennung mit dem gesetzlichen Erbrecht ?

Viele Eheleute bedenken allerdings nicht, dass das gesetzliche Erbrecht nach der Trennung der Eheleute zunächst fortbesteht. Vor einer Scheidung ist eine Getrenntlebensphase der Eheleute üblich. Dieses Getrenntleben ist grundsätzlich auch Voraussetzung für eine spätere Scheidung.

Allerdings führt eine solche Trennung nicht zu einem Wegfall des gesetzlichen Erbrechts.

Dieses erlischt erst dann, wenn zur Zeit des Todes eines Ehepartners bereits die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorgelegen haben (einjähriges Getrenntleben) und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

 

Was passiert im Falle der Trennung mit dem gewillkürten Ehegattenerbrecht ?

Viele Ehepartner haben in guten Zeiten ein gemeinsames Testament oder einen Ehevertrag errichtet, mit dem sie sich im Todesfall eines Ehepartners gegenseitig begünstigen. Auch diese –von der gesetzlichen Erbfolge abweichende – erbrechtliche Regelung endet nicht automatisch mit der Trennung, außer dieser Fall ist in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich geregelt.

Ein Einzeltestament eines der Ehepartner, mit dem er den anderen Ehepartner begünstigt, kann von diesem ohne weiteres – etwa durch ein neues Testament – einseitig widerrufen werden.

 

Abänderung eines Ehegattentestaments

Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, das wechselbezügliche Verfügungen enthält, so können die Eheleute dieses gemeinschaftlich abändern. Die einseitige Abänderung durch Widerruf muss allerdings zwingend notariell beurkundet werden, auch wenn das ursprüngliche Testament nicht in dieser Form geschlossen wurde.

Abänderung von Erbverträgen durch Widerruf, Rücktritt, Anfechtung oder vorherige Regelung

Durch die Regelung der Erbfolge in einem Erbvertrag wird eine Bindungswirkung  der vertragsmäßigen Verfügungen erreicht. Diese Bindungswirkung besteht im Falle der Trennung fort.

Ein einseitiger Widerruf ist hier für den Erbvertrag grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn sich die Eheleute bei Errichtung des Erbvertrages ausdrücklich gegenseitig das Recht eingeräumt haben, einzelne Verfügungen nachträglich einseitig abändern zu dürfen.

Bei einem Erbvertrag unter Ehegatten sollte diese Möglichkeit unbedingt vor Vertragsschluss besprochen werden und ein Änderungsvorbehalt für den Fall der späteren Trennung ermöglicht werden. Dieser muss dann nicht sämtliche Regelungen des Erbvertrages erfassen.

Eine Möglichkeit der Abänderung besteht im Rücktritt vom Erbvertrag.  Das Rücktrittsrecht ist ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der Rücktrittsvorbehalt bedarf der ausdrücklichen Erklärung der Parteien und muss notariell beurkundet werden. Wird das Rücktrittsrecht dann ausgeübt, erlöschen beim Erbvertrag zwischen Ehepartnern nicht nur die gegenseitigen vertragsmäßigen Verfügungen, sondern im Zweifel auch die nicht vertragsmäßigen, einseitigen letztwilligen Verfügungen der Ehegatten.

Eine weitere Möglichkeit der Abänderung bietet die Anfechtung. Hierzu bedarf es allerdings eines Anfechtungsgrundes. Eine Anfechtung kann nur auf Umstände gestützt werden, von deren Vorliegen, der Vertragspartner bei Errichten der letztwilligen Verfügung ausgegangen war. Dies kann etwa auch das Vertrauen auf eine intakte Fortentwicklung der Ehe sein. Im Falle einer wirksamen Anfechtung werden auch die vertragsmäßigen Verfügungen des Anfechtungsgegners zugunsten des Anfechtenden von der Nichtigkeit umfasst.