Wann sind Betriebsratsschulungen erforderlich?

Wenn Betriebsratsmitglieder beabsichtigen, sich schulen zu lassen, kommt es regelmäßig zu Streit mit den Arbeitgebern. Diese verweigern die Schulung oft mit der Begründung, sie sei nicht notwendig im Sinne des Gesetzes. Das BAG entschied, dass jedes Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf eine Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechtes und von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechtes hat. Was darüberhinaus geht, ist anhand von verschiedenen Kritierien zu überprüfen. Für die Bewertung der Erforderlichkeit sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere, also noch abschließend, folgende Umstände maßgeblich:

Der konkrete Seminarinhalt, die Aufgabenverteilung im Betriebsrat, eine thematische Spezialisierung der Betriebsratsmitglieder, die Zahl der entstandten Betriebsratsmitglieder im Verhältnis zur Größe des Betriebsrats, die letzte Aktualisierung des Kenntnisstandes sowie die betriebliche Entwicklung. Darüberhinaus muss ein konkreter betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehne, dass die zu erwerbenden Kenntnise derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt würden.

Da Seminare zur akutellen Rechtsprechung des BAG nach der getroffenen Entscheidung vom 18.01.2012 (7 ABR 73/10) nur im Einzelfall, aber nicht generell erforderliche Fortbildungsmaßnahmen sind, haben die Betriebsräte konkret zu begründen, warum ein bestimmtes Mitglied gerade an dieser Schulung teilnehmen muss. Ansonsten wäre eine solche Schulung nicht erforderlich.