Sind Überstunden immer zu vergüten?

Oftmals findet sich in Arbeitsverträgen die Formulierung, dass mit dem vereinbarten Bruttomonatsgehalt alle anfallenden Überstunden abgegolten sind. Diese oder ähnliche, in der Regel formularmäßig formulierte, Arbeitsvertragsbedingungen wurden durch diverse Entscheidungen auf den Prüfstand gestellt.

Hierbei ist zwischen Überstunden und Mehrarbeit zu unterscheiden.

Überstunden sind das Überschreiten der regelmäßigen tariflichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Arbeitszeit innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz. Mehrarbeit ist jedoch die Arbeitszeit, die die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit gem. § 3 Arbeitszeitgesetz überschreitet.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber weisungsberechtigt. Diese Weisungsberechtigkeit nach § 106 GewO umfasst aber nicht die Befugnis Überstunden anzuordnen. Etwas anderes gilt nur dann, in außergewöhnlichen Notfällen. Die Befugnis zur Anordnung von Überstunden kann sich aber aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Es gibt zwar keinen allgemeinem Rechtsgrundsatz, das jede Überstunde zu vergüten ist. Allerdings gilt eine solche Überstundenvergütung als stillschweigend vereinbart, wenn üblicherweise die Ableistung von Überstunden nur gegen Bezahlung zu erwarten ist. Das liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer kein herausgehobenes Entgelt bezieht. Dies ist dann der Fall, wenn das Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreitet.

Überschreitet der Arbeitnehmer mit seinem Gehalt diese Grenze, verdient er also außergewöhnlich gut, ist davon auszugehen, dass in dem Gehalt auch die Ableistung von Überstunden mitbeinhaltet ist. Für leitende Angestellte dürfte eine Vergütungserwartung deshalb regelmäßig ausgeschlossen sein. Zur Berechnung einer etwaigen Überstundenvergütung ist auf den umgerechneten Gehaltsanteil abzustellen, der dem Arbeitnehmer für die normale Arbeitszeit zusteht. So ist etwa bei einer 40-Stunden-Woche das Monatsgehalt durch 174 zu dividieren.

Soweit eine ausdrückliche Vereinbarung nicht vorliegt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf irgendeinen Überstundenzuschlag. Lediglich während der Nachtzeit ist gem. § 6 V Arbeitszeitgesetz die insoweit geleisteten Überstunden entweder einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren. Liegt keine Vereinbarung vor, ist ein Überstundenzuschlag von 25 % angemessen.

Besondere Vorsicht ist bei Pauschalierungsabreden geboten. Will ein Arbeitgeber Überstunden pauschal abgelten, muss ein Arbeitnehmer bereits aus der Formulierung erkennen können, ab wann ein Anspruch auf eine Überstundenvergütung besteht. Eine Pauschalabgeltungsklausel ist daher nur wirksam, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistung davon umfasst werden soll und welche nicht. Es muss also bereits bei Vertragssschluss feststehen, welche Stundenleistungen für den vereinbarten Gehalt maximal erbracht werden muss.