Betriebsrat hat Anspruch auf Online-Zugang
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.07.2012 (7 ABR 23/11) nicht nur seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2010 wiederholt, wonach ein Betriebsrat Anspruch auf einen Online-Zugang hat sondern auch klargestellt hat, dass dies regelmäßig über einen nicht personalisierten Account geschehen muss. Arbeitgeber dürfen keine Möglichkeit zur individuellen Kontrolle haben. In diesem Sinne wurde bereits im Hinblick auf Verbindungsdaten von Telefon und Telefax und zur Speicherung von Druckauftägen entschieden.
Der Betriebsrat hat Anspruch auf nicht personalisierten Online-Zugang. Das Internet gehört zur Informationstechnik, die der Betriebsrat benötigt. Der Gruppen-Account ist auch erforderlich, weil ansonsten die Geschäftsführung, der Sicherheitsbeauftragte oder die Personalabteilung des Arbeitgebers die Daten der Internetnutzung jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds einsehen könnte. Dagegen stehen auch keine berechtigten Belange des Arbeitgebers. Eine konkrete Gefahr, dass sachfremde Internetnutzung besteht, besteht nicht. Der Datenschutz erfordert keine Personalisierung beim Surfen. Bei Online-Recherchen werden keine personenbezogen Daten verarbeitet oder genutzt. Falls Daten direkt auf dem PC verarbeitet werden, hat der Betriebsrat selbst dafür zu sorgen, dass der Datenschutz bearbeitet wird.