Europäischer Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht: Urlaubsanspruch kann vererbt werden

Durch ein neuerliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dem sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat, wird nun klargestellt:

Der Urlaubsanspruch eines verstorbenen Arbeitnehmers kann vererbt werden.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer während seines laufenden Arbeitsverhältnisses verstirbt und ihm zum Zeitpunkt seines Todes (noch) Urlaubsansprüche gegen seinen Arbeitgeber zustehen. Dann steht den Erben gegen den Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs des Verstorbenen zu.

Zunächst hatte sich das BAG in Erfurt mit der Klage einer Witwe zu befassen, deren verstorbener Ehemann zum Todeszeitpunkt noch einen Anspruch auf 25 Tage Urlaub hatte. Diesen wollte die Witwe vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen.

Das BAG fand die Entscheidung (wegen des Bezugs zum europäischen Recht) so bedeutend, dass es den Fall dem Europäischen Gerichtshof (Az.: 9 AZR 45/16) vorlegte. Dieser stellte dann im November 2018 fest „dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht“.

Der EuGH stellte insbesondere klar, dass beim Urlaubsanspruch neben einem zeitlichen Aspekt des Anspruchs auch eine finanzielle Komponente besteht. Diese sei rein vermögensrechtlicher Natur und unterfalle daher der Erbfolge und könne entsprechend von dem/ den Erben geltend gemacht werden.

Dieser Auslegung europäischen Rechts folgte dann auch das BAG und stellte im Verfahren 9 AZR 196/16 klar, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit dem Tod „als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse“ werde und entsprechend von dem/ den Erben geltend gegenüber dem Arbeitgeber des Erblassers gemacht werden kann.