Abmahnung: Kein Entfernungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach der ständigen Rechtsprechnung des Bundesarbeitsgerichts kann der Arbeitnehmer die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Dies entspricht der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und der Verpflichtung der Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitnehmers. Eine zu den Personalakten genommene unberechtigte Abmahnung kann zu einer dauerhaften und nachhaltigen Gefährdung der Rechtstellung des Arbeitnehmers beitragen.

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Regelfall zu dem Ergebnis, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte nicht mehr zusteht. Denn nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann das berufliche Fortkommen bei dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr behindert werden. Auch gibt es keine weiteren arbeitsrechtlichen Nachteile, da eine Wiedereinstellung nur selten in Betracht kommt und die Abmahnung daher an Bedeutung verloren hat.

Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn die Abmahnung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den weiteren beruflichen Werdegang des Arbeitnehmers noch von Bedeutung wäre. Diese Bedeutung über die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses hinaus muss aber von dem Arbeitnehmer bewiesen werden. Kann er einen solchen Beweis nicht antreten, hat er keinen Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte, so das Arbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 12.07.2010 – 3 ZA 9590/09).