Entfristet Wahl zum Betriebsrat ein befristetes Arbeitsverhältnis?

Hintergrund zweier divergierender Urteile ist folgender Fall:

Ein Arbeitnehmer wird befristet eingestellt. Während der befristeten Beschäftigung wird er zum Betriebsrat gewählt. Deswegen klagt er dann vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, das das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt wurde. Vor dem Arbeitsgericht München bekam er Recht, denn die Vorschrift des § 14 II TzBfG müsse europarechtskonform ausgelegt werden. Damit sei dem Schutz der Betriebsräte hohe Bedeutung zuzumessen. Im Ergebnis spricht das Arbeitsgericht München dem Arbeitnehmer einen Entfristungsanspruch zu.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04.11.2011 eine unterschiedliche Auffassung vertreten. Betriebsräte seien bereits hinreichend durch § 78 S. 2 BetrVG geschützt. Ein Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag kann sich nur dann ergeben, wenn der Arbeitgeber die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis alleine wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert. Andernfalls besteht ein solcher Anspruch nicht. Die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde hat das BAG verworfen (31.05.2012 – 7 AZN 1992/11).

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