Neuigkeiten im Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Seit 1.1.2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft.

Die Änderungen betreffen weitestgehend das Betreuungsrecht, haben jedoch auch erbrechtliche Auswirkungen, immerhin wurden 9 Paragrafen im Erbrecht reformiert. Auch für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner ergibt sich eine Änderung.

Im Bereich der Betreuung ist vor allem bedeutsam, dass künftig bei der Einrichtung einer Betreuung die unterschiedlichen Aufgabenbereiche, für die der Betreuer verantwortlich sein soll, konkret und ausdrücklich anzuordnen sind.

Neu ist die Stellung des Betreuers nach dem Tod der betreuten Person im Sinne einer Notgeschäftsführungspflicht.

Zwar endet die Betreuung weiterhin mit dem Tod des Betreuten, § 1870 BGB, jedoch wurde in § 1874 Abs. 2 BGB eine Notgeschäftsführungspflicht eingeführt. Der Gesetzgeber hat es so formuliert:

„Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.“

Darüber hinaus soll der Betreuer künftig dazu befugt sein, auch Schenkungen für den Betreuten zu tätigen, wenn diese nach den Lebensverhältnisses des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich sind. Wenn die Zuwendung aber nicht angemessen ist oder als Üblichkeitsgeschenk eingeordnet werden kann, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich, § 1854 Nr. 8 BGB.

Bei Fragen zum Erbrecht, Familienrecht und Betreuungsrecht – insbesondere auch zu den Neuregelungen beraten wir Sie gerne: http://mund-rechtsanwaelte.de